Unternehmen/Gründen
8 Minuten Lesezeit

Rechtsform­wahl für Gründerinnen & Gründer

Porträt von Rechtsanwalt Andreas Schruff als Author
Von Andreas Schruff
17.04.2026

Die Wahl der Rechtsform gehört zu den wichtigsten strategischen Entscheidungen für Gründer. Sie beeinflusst Haftung, Steuern, Kosten, Außenwirkung und die Frage, wie leicht später Investoren einsteigen können oder Anteile/Beteiligungen übertragen werden können. Wer hier von Anfang an bewusst entscheidet, spart sich teure Umstrukturierungen und vermeidet persönliche Haftungsfallen.

I. Kurzüberblick: Einzel­unternehmen, GbR, OHG, KG, Partnerschafts­gesellschaft, UG, GmbH, GmbH & Co. KG, AG

  1. Einzelunternehmen
    Das Einzelunternehmen ist der klassische Einstieg für Solo-Selbstständige und Freiberufler: schnell gegründet, wenig Formalitäten, geringe Kosten. Es gibt kein Mindest-stammkapital, Sie treten als natürliche Person auf. Nachteile: Sie haften unbeschränkt mit Ihrem gesamten Privatvermögen und können keine „Gewinne in der Gesellschaft lassen“. Auch die Beteiligung von Investoren ist nur eingeschränkt möglich und erfolgt meistens über Darlehen.
  2. GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
    Die GbR ist die einfachste Personengesellschaft, wenn zwei oder mehr Gründer gemeinsam starten – etwa Berater, Kreativteams oder kleine Agenturen. Eine GbR entsteht oft „nebenbei“, sobald mehrere Personen gemeinsam ein Geschäft betreiben. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist gesetzlich nicht vorgeschrieben aber dringend zu empfehlen. Alle Gesellschafter haften (nach außen) persönlich, unbeschränkt und in der Regel gesamtschuldnerisch – also auch für Fehler des Partners.
  3. OHG (Offene Handelsgesellschaft)
    Die OHG ist eine Personengesellschaft für Handelsgewerbe mit kaufmännischem Zuschnitt. Sie ist im Handelsregister eingetragen und eignet sich für klassische Handelsbetriebe mit mehreren Gesellschaftern. Die OHG bietet hohe Flexibilität, aber auch hier haften alle Gesellschafter persönlich und unbeschränkt. Zu beachten ist, dass eine GbR, die ein Handelsgewerbe betreibt, automatisch eine OHG wird.
  4. KG (Kommanditgesellschaft)
    Die KG kombiniert voll haftende Gesellschafter wie bei der OHG, sog. geschäftsführende Komplementäre, mit nur beschränkt haftenden Kommanditisten. Sie eignet sich, wenn einzelne Gesellschafter aktiv führen und voll haften wollen, andere sich eher als Kapitalgeber mit begrenztem Risiko beteiligen. Die KG ist insbesondere in Familienunternehmen und Beteiligungsmodellen verbreitet.
  5. Partnerschafts­gesellschaft (PartG / PartG mbB)
    Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine spezielle Rechtsform für Freiberufler wie Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte oder Architekten. Sie ermöglicht die gemeinsame Berufsausübung unter einer einheitlichen Bezeichnung. In der „normalen“ PartG haften Partner grundsätzlich persönlich; die PartG mbB (mit beschränkter Berufshaftung) kann bei bestimmten Risiken eine teilweise Haftungsbegrenzung bieten. Berufsrechtliche Besonderheiten sind zu beachten.
  6. UG (haftungsbeschränkt)
    Die UG ist eine „kleine Schwester“ der GmbH mit reduziertem Stammkapital (theoretisch ab 1 Euro). Sie bietet Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen und orientiert sich strukturell an der GmbH. Dafür müssen Gewinne teilweise im Unternehmen verbleiben, um das Stammkapital schrittweise auf GmbH-Niveau (EUR 25.000) zu erhöhen. Im Markt wird die UG teilweise als Übergangslösung oder „Mini-GmbH“ wahrgenommen.
  7. GmbH
    Die GmbH ist der Standard unter den Kapitalgesellschaften für kleine und mittlere Unternehmen. Sie bietet eine klare Trennung zwischen Unternehmens- und Privatvermögen, eine hohe Akzeptanz bei Geschäftskunden, Banken und Investoren sowie flexible Beteiligungsstrukturen. Gründung und laufende Pflichten (Bilanzierung, Offenlegung) sind jedoch aufwendiger und teurer als bei Einzelunternehmen oder einfachen Personengesellschaften.
  8. GmbH & Co. KG
    Die GmbH & Co. KG verbindet eine KG mit einer GmbH als voll haftende Gesellschafterin (sog. Komplementärin). Damit lässt sich die persönliche Haftung weitgehend auf das Gesellschaftsvermögen begrenzen, während die KG zugleich eine flexible Struktur für Beteiligungen und Gewinnverteilung bietet. Diese Rechtsform ist beliebt bei Familienunternehmen, Rückbeteiligungen der ehemaligen Inhaber nach Unternehmensverkäufen sowie bei größeren Mittelständlern, aber komplexer und kostenintensiver als eine reine GmbH.
  9. AG (Aktiengesellschaft) / SE (Societas Europaea)
    Die AG (oder so auch die SE) ist vor allem für größere Unternehmen und wachstumsstarke Gesellschaften mit Kapitalmarkt-Perspektive interessant. Sie ermöglicht eine einfache Übertragung von Anteilen über Aktien (ohne notarielle Beurkundung), strenge Corporate-Governance-Strukturen und hohe Reputation. Dem stehen komplexe Gründungsanforderungen, hoher Kapitalbedarf und umfangreiche Publizitäts- und Organ-pflichten gegenüber. Für typische Existenzgründer ist die AG / SE meist überdimensioniert.

II. Kriterien: Haftung, Kosten, Außenwirkung, Investoren

1. Haftung

Unbeschränkte persönliche Haftung:

  • Einzelunternehmen, Gesellschafter von GbR, OHG, Komplementäre einer KG und Partner einer klassischen Partnerschafts­gesellschaft haften auch mit Privatvermögen.
  • Diesem Haftungsrisiko kann unter Umständen und in Grenzen durch den Abschluss spezieller Versicherungen begegnet werden.

Teilweise beschränkte Haftung:

  • Kommanditisten in der KG haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage; Partner einer PartG mbB können bei bestimmten Berufshaftungs­risiken geschützt sein.  

Haftungsbeschränkung auf Gesellschaftsvermögen:  

  • UG, GmbH, GmbH & Co. KG (über die GmbH als Komplementärin) AG und SE begrenzen die Haftung im Grundsatz auf das Gesellschaftsvermögen.

2. Gründungs- und laufende Kosten

Niedrige Kosten und wenig Formalitäten:

  • Einzelunternehmen, GbR, einfache Partnerschafts[gesellschaft.

Mittleres Niveau:

  • OHG, KG, UG (Notar, Registereintrag, aber geringeres Stammkapital).

Höheres Niveau:  

  • GmbH, GmbH & Co. KG, AG und SE – mit entsprechenden Notar-, Register-, Buchführungs- und Veröffentlichungspflichten.

3. Außen­wirkung und Seriosität

Eher klein und „informell“:

  • Einzelunternehmen, GbR.  

Seriös im kaufmännischen Umfeld:  

  • OHG, KG, Partnerschafts­gesellschaft.

Stark professionalisiert:  

  • UG (haftungsbeschränkt), GmbH, GmbH & Co. KG, AG und SE – mit steigender Signalwirkung von UG über GmbH zur AG / SE.

4. Investoren- und Beteiligungs­fähigkeit

Eher eingeschränkt:

  • Einzelunternehmen, GbR und traditionelle Partnerschafts­gesellschaften sind nur begrenzt investorenfreundlich.

Gut gestaltbar:

  • KG und GmbH & Co. KG (Kommanditisten­strukturen), GmbH und UG ermöglichen flexible Beteiligungen, Mitarbeiterbeteiligungen und klare Anteilsverhältnisse.  

Besonders investorenfreundlich:

  • AG und SE sind der klassische Rahmen für breite Investorenkreise und Kapitalmarktmaßnahmen, spielt aber für frühe Gründungsphasen selten eine Rolle.

III. Typische Fehl­entschei­dungen bei der Rechtsformwahl

Viele Gründer wiederholen ähnliche Fehler:

  1. „Wir starten zu zweit einfach als GbR, Vertrag brauchen wir nicht.“
    Ohne individuell ausgehandelten und schriftlichen GbR-Vertrag drohen unklare Regelungen vor allem zu Gewinnverteilung, Ausscheiden eines Gesellschafters, Wettbewerbsverbot und Haftung. Gleichzeitig haften alle voll – auch für Schulden oder Fehler des Partners.
  2. „Ich gehe als Einzel­unternehmer los, später kann ich ja immer noch umwandeln.“
    Der spätere Wechsel in eine GmbH oder GmbH & Co. KG ist möglich, aber mit Aufwand, Kosten und potenziellen Steuerfolgen verbunden. Früh geschlossene Verträge (Miete, Leasing, Finanzierung) müssen dann angepasst oder übertragen werden. Zur Übertragung der Verträge auf die neue Gesellschaft ist dann die Zustimmung der Vertragspartner (vor allem auch des Vermieters) nötig, was diese oft als Gelegenheit nehmen, um Verträge nachzuverhandeln.
  3. „Wir sind Freiberufler, also machen wir nichts Formelles.“
    Gerade bei freien Berufen ist eine Partnerschafts­gesellschaft (ggf. PartG mbB) oft sinnvoller als lose Kooperationen: klare Haftungszuordnung, gemeinsame Außenwirkung und geregelte Nachfolge.
  4. „UG klingt günstig, kostet ja nur 1 Euro Stammkapital.“
    Die UG wird oft nur wegen des geringen Stammkapitals gewählt, ohne auf Image, Bankenverhalten und spätere Investoren zu achten. Die laufenden Pflichten sind der GmbH sehr ähnlich, und Gewinne müssen zurückgelegt werden. Darüber hinaus besteht ein chronisch latentes Insolvenzrisiko, wenn das (geringe) Kapital der Gesellschaft aufgebraucht ist.
  5. „GmbH & Co. KG oder AG – das klingt besonders professionell, also machen wir das auch.“
    Komplexe Strukturen ohne echten Bedarf binden Geld und Verwaltungskapazität. Für viele klassische Gründer ist eine „einfache“ GmbH oder eine Personengesellschaft mit gutem Vertrag die wirtschaftlichere Lösung.

IV. Beispiele: Typische Gründerprofile und passende Rechtsformen

  1. Beispiel 1: Freiberuflicher Solo-Dienstleister
    Eine Beraterin oder ein Coach startet allein, mit überschaubarem Haftungsrisiko und ohne hohen Kapitalbedarf. Hier kann das Einzelunternehmen ein pragmatischer Einstieg sein. Bei wachsender Mitarbeiterzahl, zunehmendem Haftungsrisiko oder Wunsch nach professioneller Außenwirkung kann später eine GmbH oder UG sinnvoll werden.
  2. Beispiel 2: Zwei bis drei Gründer mit Agentur oder Beratungsfirma
    Mehrere Gründer bauen gemeinsam eine Agentur oder ein Beratungsunternehmen auf. Zu Beginn kann eine gut geregelte GbR oder Partnerschaftsgesellschaft ausreichen. Sobald größere Projekte, Mitarbeiter und Haftungsrisiken ins Spiel kommen, sollte ein Wechsel in eine GmbH oder GmbH & Co. KG geprüft werden.
  3. Beispiel 3: Handels­unternehmen mit Lager und Personal
    Drei Gründer eröffnen einen Handelsbetrieb mit Lager, Angestellten und Lieferverträgen. Eine OHG bietet flexible Zusammenarbeit, aber volle persönliche Haftung. Alternativ kann eine GmbH oder GmbH & Co. KG sinnvoll sein, um die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen zu begrenzen und gegenüber Lieferanten und Banken professionell aufzutreten.
  4. Beispiel 4: Familien­unternehmen mit Kapitalgebern
    Ein Familienbetrieb möchte Kinder oder externe Kapitalgeber beteiligen. Eine KG oder GmbH & Co. KG ermöglicht es, aktive Komplementäre von eher passiven Kommanditisten zu trennen und Nachfolge, Haftung sowie Gewinnverteilung flexibel zu gestalten.
  5. Beispiel 5: Startup mit Investorenfokus
    Ein Tech-Start-up mit skalierbarem Geschäftsmodell und geplanter Investorenrunde ist mit einer GmbH meist besser aufgestellt als mit GbR oder Einzelunternehmen. Die GmbH bietet klare Beteiligungsstrukturen, investorenbekannte Governance-Regeln und professionelle Außenwirkung; die AG wird häufig erst in späteren Wachstumsphasen relevant.

V. Steuern und Buchführung: Was Gründer zur Rechtsform wissen sollten

Neben Haftung und Außenwirkung unterscheiden sich die Rechtsformen vor allem in der Besteuerung und bei den Buchführungspflichten. Das beeinflusst die laufende Belastung und die Planung von Entnahmen oder Ausschüttungen.

1. Besteuerung: Einzelu­nternehmen, Personen­gesellschaft, Kapital­gesellschaft

a) Einzelunternehmen, GbR, OHG, KG, Partnerschafts­gesellschaft (inkl. PartG mbB)

  • Die Gesellschaft selbst zahlt keine Einkommensteuer; die Gewinne werden den Inhabern bzw. Gesellschaftern direkt zugerechnet (Transparenzprinzip).  
  • Jeder Unternehmer versteuert seinen Gewinnanteil mit Einkommensteuer nach dem persönlichen Steuersatz.  
  • Gewerbliche Einzelunternehmen und gewerbliche Personengesellschaften zahlen zusätzlich Gewerbesteuer; es gibt einen Freibetrag, und ein Teil der Gewerbesteuer kann auf die Einkommensteuer angerechnet werden.  
  • Freiberufliche Sozietäten und Partnerschaftsgesellschaften sind in der Regel nicht gewerbesteuerpflichtig, solange ausschließlich freiberufliche Einkünfte erzielt werden.

b) UG, GmbH, AG (Kapitalgesellschaften)

  • Die Gesellschaft selbst zahlt Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer.  
  • Ausschüttungen an private Gesellschafter (Dividenden) werden grundsätzlich mit Abgeltungsteuer oder im Teileinkünfteverfahren besteuert.
  • Es entsteht eine zweistufige Belastung: Besteuerung auf Ebene der Gesellschaft und zusätzlich beim Gesellschafter bei Ausschüttung.
  • Die Gesamtsteuerlast beim Gesellschafter unterscheidet sich in der Regel unwesentlich im Vergleich zum Einzelunternehmen / Personengesellschaft; Es können jedoch Gewinne nicht ausgeschüttet werden und „in der Gesellschaft gelassen werden“ und so für spätere Investitionen oder Ausschüttungen im Alter verwendet werden.

c) GmbH & Co. KG (steuerlicher Sonderfall)

  • Die GmbH & Co. KG ist steuerlich in der Regel eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft):  
  • Die KG zahlt Gewerbesteuer, der Gewinn wird den Gesellschaftern zugerechnet und dort mit Einkommensteuer versteuert.  
  • Die GmbH als Komplementärin ist zusätzlich eigenes KörperschaftsteuerSubjekt für ihre eigenen Einkünfte (z.B. Vergütung und Gewinnanteile).

2. Buch­führungs­pflichten: EÜR oder doppelte Buchführung?

a) EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) möglich

  • Freiberufler, solange keine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird, können ihren Gewinn per EÜR ermitteln.
  • Einzelunternehmen / Gewerbetreibende und nicht im Handelsregister eingetragene Personengesellschaften (z.B. klassische GbR oder Partnerschaftsgesellschaft) können – bei kleineren Umsätzen und Gewinnen – ihren Gewinn per EÜR ermitteln.
  • Das ist insbesondere in der Startphase attraktiv, weil es Aufwand und Kosten reduziert.

b) Pflicht zur doppelten Buchführung und Bilanz

  • Kapitalgesellschaften (UG, GmbH, AG) sind immer buchführungspflichtig und müssen doppelte Buchführung mit Bilanz und GuV führen, inkl. Offenlegung im Handelsregister.  
  • Personenhandels­gesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) sind kraft Rechtsform Kaufleute und daher ebenfalls zur doppelten Buchführung und Bilanzierung verpflichtet.  
  • Einzelunternehmen / Gewerbetreibende und Personengesellschaften können in die Bilanzierungspflicht werden, wenn bestimmte Umsatz- oder Gewinngrenzen überschritten werden, eine Eintragung als Kaufmann ins Handelsregister erfolgt oder ein Gewerbe aufgenommen wird.

VI. Rechtsform-Check: Welche Struktur passt zu Ihrem Gründungs­vorhaben?

Ob Einzelunternehmen, GbR, Partnerschaftsgesellschaft, OHG, KG, GmbH & Co. KG, UG, GmbH oder AG – es gibt keine Rechtsform, die für alle Gründer automatisch ideal ist. Entscheidend sind:

  • Wie hoch ist Ihr tatsächliches Haftungsrisiko?  
  • Wie wichtig sind Gründungs- und laufende Kosten im Vergleich zu Außenwirkung und Haftungsbegrenzung?  
  • Planen Sie Partnerschaften, Mitarbeiterbeteiligungen oder Investoren – und wie flexibel muss Ihre Beteiligungsstruktur sein?  
  • Welche steuerliche Belastung und welchen Buchführungsaufwand können und wollen Sie tragen?

Ein strukturierter Rechtsform-Check mit Ihrem Rechtsanwalt und Steuerberater hilft, diese Fragen systematisch zu klären und eine Entscheidung zu treffen, die zu Ihrem Geschäftsmodell und Ihrer persönlichen Situation passt.

Klärung statt Unsicherheit.

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