Erbrecht
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Berliner Testament – sinnvoll oder nicht?

Porträt von Rechtsanwalt Andreas Schruff als Author
Von Andreas Schruff
20.07.2026

Ein Ehepaar möchte absichern, dass der überlebende Partner „alles bekommt" – Haus, Ersparnisse, keine Streitigkeiten mit den Kindern. Sie setzen sich im Berliner Testament gegenseitig als Alleinerben ein. Steuerliche Freibeträge wurden verschenkt. Jahre später verstirbt der/die eine, und plötzlich fordert ein Kind den Pflichtteil in bar – der Überlebende Ehepartner muss das Familienhaus verkaufen, um auszuzahlen. Was gut gemeint war, wird zur Falle.

I. Was ist ein Berliner Testament rechtlich?

Das Berliner Testament ist eine gemeinschaftliche Verfügung von Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern nach § 2269 BGB. Die Kernregelung: Beide setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, die gemeinsamen Kinder erben erst nach dem Tod des Letztversterbenden (Schlusserben gem. § 2100 BGB). Damit wird die gesetzliche Erbfolge – bei der die Kinder sofort miterben würden – bewusst ausgeschlossen. Die Bindungswirkung nach § 2271 BGB bedeutet: Nach dem ersten Todesfall kann der Überlebende die gemeinsam getroffenen Verfügungen meist nicht mehr ändern.

II. Typische Fehler und Irrtümer

1. „Die Kinder bekommen sowieso nichts, solange beide Eltern leben“

Falsch. Nach dem ersten Todesfall steht den Kindern der Pflichtteil zu (§ 2303 BGB) – die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, sofort in bar fällig. Bei einem Nachlasswert von EUR 500.000 und zwei Kindern fordert jedes Kind 62.500 € – oft existenzgefährdend für den überlebenden Ehegatten.

2. „Wir können das Testament später noch anpassen“

Nur solange beide leben. Nach dem ersten Erbfall ist der Überlebende an die gemeinsame Verfügung gebunden (§ 2271 Abs. 2 BGB). Auch wenn sich die Lebensumstände ändern – Wiederheirat, Streit mit Kindern, neue Immobilie – bleibt die alte Regelung bestehen.

3. „Steuerlich macht das keinen Unterschied“

Großer Irrtum. Beim Berliner Testament wird der Freibetrag der Kinder beim ersten Erbfall (EUR 400.000 pro Kind und Elternteil) verschenkt. Erbt beim zweiten Todesfall ein Kind EUR 800.000 €, zahlt es auf EUR 400.000 Erbschaftsteuer – vermeidbar durch geschickte Gestaltung.

4. „Ein handschriftliches Testament reicht immer aus“

Grundsätzlich ja (§ 2247 BGB), aber: Bei komplexen Vermögensverhältnissen, Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen führen Formulierungsfehler zu jahrelangen Rechtsstreitigkeiten. Unklare Begriffe wie „alles" oder fehlende Datum/Unterschrift machen Testamente provozieren lange Rechtsstreitigkeiten.

5. „Berliner Testament schützt vor Zugriff durch neue Partner der Kinder“

Nur bedingt. Zwar erben die Kinder erst beim zweiten Todesfall, aber der Pflichtteilsanspruch kann vererbt und verpfändet werden. Stirbt ein Kind vor dem Letztversterbenden, erben dessen Abkömmlinge oder – bei Kinderlosigkeit – womöglich dessen Ehepartner.

III. Konkrete Handlungsschritte

1. Vermögen und Liquidität prüfen

Erstellen Sie eine Aufstellung: Immobilien, Konten, Wertpapiere, Versicherungen. Kernfrage: Kann der Überlebende eventuelle Pflichtteilsansprüche bar begleichen, ohne Vermögen verkaufen zu müssen? Besonders bei Immobilienvermögen droht Liquiditätsengpass.

2. flichtteilsverzicht vereinbaren

Lassen Sie Kinder notariell auf Pflichtteilsansprüche beim ersten Erbfall verzichten (§ 2346 BGB). Häufige Gegenleistung: Abfindung, Schenkung zu Lebzeiten oder Garantie höherer Beteiligung beim Schlusserbe. Bindet alle Beteiligten, schafft aber Planungssicherheit.

3. Steuerfreibeträge nutzen – Supervermächtnis prüfen

Lassen Sie Ihre Kinder zusätzlich zur Schlusserbenstellung ein Vermächtnis erhalten, das den Freibetrag (EUR 400.000) ausschöpft – etwa Wertpapiere oder eine Eigentumswohnung. Der überlebende Ehegatte behält Nießbrauch oder Wohnrecht. So zahlen Kinder beim zweiten Erbfall deutlich weniger Steuer.

4. Wiederverheiratungsklausel einbauen

Regeln Sie, was bei Wiederheirat des Überlebenden passiert. Varianten: Nacherbschaft der Kinder tritt sofort ein (§ 2100 BGB), Pflicht zur Auszahlung bestimmter Beträge oder komplette Auflösung der Bindung. Verhindert, dass neuer Ehepartner das Familienvermögen erbt.

5. Professionelle Beratung einholen

Lassen Sie das Testament anwaltlich prüfen oder gestalten. Bei Vermögen über EUR 500.000 oder Unternehmensbeteiligungen ist auch die Einbindung eines Steuerberaters geboten, um unnötige Steuerlast zu vermeiden.

IV. Was Sie jetzt tun sollten

Das Berliner Testament ist kein Patentrezept – für manche Paare passt es, für andere wird es zur kostspieligen Fehlentscheidung. Entscheidend sind Ihre individuelle Vermögenssituation, Ihre Kinder-Beziehung und Ihre steuerliche Gesamtsituation.

Vereinbaren Sie einen Termin zur erbrechtlichen Beratung. Wir analysieren Ihr Vermögen, berechne konkrete Steuerlasten und Pflichtteilsrisiken und entwickle eine maßgeschneiderte Nachlassregelung – ob Berliner Testament mit Optimierungen, Ehegattentestament mit Vor- und Nacherbschaft oder alternative Gestaltungen mit Schenkungen zu Lebzeiten.

Klärung statt Unsicherheit.

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